Lesbarkeit von Inhaltsstoffangaben auf Kosmetikprodukten
Die Lesbarkeit von Pflichtangaben auf Kosmetikprodukten beschäftigt aktuell die deutsche Rechtsprechung. Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 18. Januar 2024 (Az.: 6 U 32/23) die Anforderungen an die Gestaltung von Inhaltsstoffangaben konkretisiert.
Ausgangslage
In einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und Procter & Gamble ging es um die Lesbarkeit von Inhaltsstoffen und Warnhinweisen auf einer Shampoo-Flasche. Das Landgericht Frankfurt hatte zunächst der Klage des vzbv stattgegeben, diese Entscheidung wurde jedoch in der Berufung aufgehoben.
Rechtliche Anforderungen an Pflichtangaben
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass im Kosmetikrecht geringere Anforderungen an die Lesbarkeit gelten als im Lebensmittel- oder Heilmittelwerberecht. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestschriftgröße existiert nicht. Die EU-Kosmetikverordnung verlangt für Pflichtangaben auf Kosmetikprodukten eine leichte Lesbarkeit und deutliche Sichtbarkeit. Anders als bei Lebensmitteln existiert keine vorgeschriebene Mindestschriftgröße für Kosmetikprodukte.
Gerichtliche Bewertung der Lesbarkeit
Konkrete Gestaltungsvorgaben
Eine Sechs-Punkt-Schrift (x-Höhe 1,02 mm) in dunkelblauer Farbe auf weißem Untergrund erfüllt nach Auffassung des OLG Frankfurt die Anforderungen an die Lesbarkeit von Pflichtangaben. Entscheidend sind dabei:
- Ausreichender Farbkontrast
- Klare Schriftanordnung
- Unverdeckte Platzierung auf der Verpackung
- Störungsfreier Untergrund
Das Gericht bewertete eine Sechs-Punkt-Schrift mit einer x-Höhe von 1,02 mm in dunkelblauer Farbe auf weißem Untergrund als ausreichend. Die deutliche Sichtbarkeit ist gegeben, wenn das Etikett gut sichtbar auf dem Behältnis angebracht und nicht verdeckt ist.
Das OLG Frankfurt a.M. unterschreitet damit die Anforderungen aus dem Lebensmittelrecht. Dort ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm bei Verpackungen ab 80 cm² vorgeschrieben. Der Gesetzgeber wird sich dabei etwas gedacht haben. Das OLG Frankfurt argumentiert aber damit, dass die Inhaltsstoffangaben bei Kosmetik nicht so wichtig sind, wie bei Lebensmitteln.
Aktueller Stand
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt Rechtsmittel eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie sich der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Inhaltsstoffangaben auf Kosmetikprodukten positionieren wird.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt schafft keine große Rechtssicherheit für Kosmetikhersteller. Es ist zu empfehlen, sich an den Definitionen zur Lesbarkeit aus anderen EU-Verordnungen zu orientieren. Hierbei sollten die Mindestschriftgröße von 1,2 mm und ein ausreichender Kontrast für die Gestaltung von Produktkennzeichnungen berücksichtigt werden.
Aufgrund der eingelegten Rechtsmittel könnte es passieren, dass hierzu zukünftig unter Umständen noch eine abschließende höchstrichterliche Klärung durch den BGH erfolgt.