Abmahnungen wegen fehlendem Impressum oder fehlerhaften Impressums sind nach wie vor (leider) sehr häufig. Hier sollte sich daher jeder Homepage-Betreiber informieren, was es hier zu beachten gilt. Denn auch hier kann man vieles übersehen. Dies gilt insbesondere, wenn man dabei ist eine Homepage aufzubauen.
So hat das LG Aschaffenburg durch Urteil vom 03.04.2012 (Az.: 2 HK O 14/12) entschieden, dass die Impressumspflicht auch für sich im Aufbau befindliche „Unter Construction“-Webseiten (bzw. Baustellen-Homepages) gelten kann.
Der Sachverhalt
Im Verfahren vor dem LG Aschaffenburg gaben beide Parteien Anzeigenmagazine heraus. Auf der Webseite der Beklagten befand sich der Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz„. Ein Impressum war auf der Homepage der Beklagten nicht vorhanden. Es konnte jedoch bereits das Logo der Beklagten sowie eine Printausgabe als Download abgerufen werden. Weitere Inhalte waren auf der Homepage dder Beklagten nicht vorhanden.
Das Urteil des LG Aschaffenburg
Nach Ansicht des LG Aschaffenburg hätte die Beklagte auf ihrer Homepage ein Impressum (Anbieterkennzeichnung nach § 5 Telemediengesetz) bereithalten müssen. In dessen Fehlen sei ein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Den gemäß § 5 TMG besteht für „geschäftsmäßig genutzte Interseiten die Verpflichtung ein vollständiges Impressum verfügbar zu halten.
Das Gericht ging in dem vorliegenden Fall von einer „geschäftsmäßig genutzten Internetseite aus, da eine PDF-Version des Magazins zum Download angeboten wurde. Weiter war neben dem Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz.“ der Name des Vertriebsleiters der Beklagten sowie dessen Email-Adresse angegeben.
Entsprechend hätte auf der Homepage bereits ein Impressum vorhanden sein müssen.
Update 10/2018:
- LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10 = keine Impressumspflicht wenn lediglich Verweis auf E-Mailadresse und Telefonnummer
Handlungsempfehlung:
- Ein Impressum, dass alle Pflichtangaben gem. § 5 TMG enthält, ist bereits dann notwendig, wenn über die Internetadresse eines Unternehmens mehr abgerufen werden kann, als nur eine Seite, auf der lediglich der Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz.“ oder ein ähnlicher Baustellen-Hinweis, abgerufen werden kann.
- Ist über diesen Hinweis hinausgehender Inhalt über die Internetadresse abrufbar, sollte im Zweifel ein Impressum, dass alle notwendigen Anbieterangaben enthält, auf der Homepage vorhanden sein.
LG Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az. 4 O 97/14 = Impressumspflicht bei Webseite mit unvollständigen und unfertigen Inhalten