Schon seit langer Zeit stammen die meisten Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden oder Verbaucherschutzverbänden wie dem IDO, dem VDAK e.V. oder der Wettbewerbszentrale. Eine Übersicht.
Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände
Die meisten Abmahnungen werden durch die folgenden Wettbewerbsverbände ausgesprochen:
Verband Sozialer Wettbewerb, e.V. aus Berlin
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale)
Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen Mittelstand e.V. (AGW)
IDO Interessenverband
Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe Köln
Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.
Sind diese Verbände berechtigt Abmahnungen auszusprechen?
Wettbewerbsverstöße dürfen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG von Mitbewerber abgemahnt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind dies alle Unternehmer, die identische oder ähnliche Waren anbieten.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 UWG auch Interessenverbände – auch „Abmahnvereine“ genannt das Recht, im eigenen Namen Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Das sind meistens Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände. Am Schutz des lauteren Wettbewerbs interessierte Gruppen, wie etwa Verbraucher, sollen die Möglichkeit haben, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
Welche Anforderungen müssen diese Wettbewerbsverbände erfüllen?
Gemäß § 8 Abs.3 Nr.2 UWG müssen diese Verbände folgende Anforderungen erfüllen:
- Es muss sich um einen rechtsfähigen Verein, eine Stiftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts handeln
- die Satzung des Verbandes muss die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen beinhalten,
- der Verband muss insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung dazu Imstande sein, diese Förderung auch wahrzunehmen,
- dem Verband muss eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben,
- der Wettbewerbsverstoß muss die Interessen der Mitglieder berühren
Zu den oben aufgeführten Verbänden existieren bereits zahlreiche Urteile, die feststellen, dass die Voraussetzungen für das Aussprechen von Abmahnungen erfüllt werden. Vereinzelt abweichende Urteile wurden wieder aufgehoben.
Welche Verstöße werden von den Wettbewerbs- und Vebraucherschutzverbänden am häufigsten abgemahnt?
Abmahnung wegen Werbung mit Garantie
Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung
Abmahnung wegen Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz
Abmahnung wegen fehlendem Link auf die OS-Streitschlichtungsplattform
Abmahnung wegen fehlendem Muster-Widerrufsformular
Abmahnung wegen fehlenden oder falschen Grundpreisangaben
fehlende Information über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrecht
Abmahnung wegen fehlendem Hinweis darauf, ob der Vertragstext gespeichert wird
Abmahnung wegen fehlender Eintragung in der Handwerksrolle
Dürfen Wettbewerbsverbände Kosten für die Abmahnung geltend machen?
Wettbewerbsverbände sind berechtigt die Auslagen, die Ihnen für das Aussprechen der Abmahnung entstanden sind, einzufordern. Dies muss sich an den tatsächlich entstandenen Kosten orientieren. Meistens bewegen sich diese Kosten im Bereich von ca. 200,00 Euro.
Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll?
Liegt der abgemahnte Wettbewerbsverstoß tatsächlich vor, ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung naheliegend. Tatsächlich sollte die vom Abmahnverein gestellte Variante nie ungeprüft unterschrieben werden. Meistens lässt sich die Unterlassungserklärung weiter einschränken.
Vorsicht ist geboten, da die abmahnenden Verbände nach Abgabe einer Unterlassungserklärung die Abgemahnten engmaschig überwachen und darauf lauern, Vertragsstrafen geltend zu machen.