Die Beklagte in einem vor dem OLG Stuttgart geführten Verfahren bewarb ihre Briefkästen mit den Werbeaussagen „Umweltfreundlich produziert“ und „Geprüfte Qualität“. Die Angaben waren ohne weitergehende Informationen auf der Verpackung aufgebracht. Ein Mitbewerber störte sich hieran und mahnte die Beklagte daher ab.
Das OLG Stuttgart entschied mit Urteil vom 14.09.2017, Az. 2 U 2/17 wenig überraschend, dass beide Aussagen einen Wettbewerbsverstoß begründen.
Aussage „Geprüfte Qualität“ rechtswidrig
Die Aussage „Geprüfte Qualität“ sei vorliegend rechtswidrig, da sie sich ausschließlich auf eine eigene, interne Qualitätskontrolle des Herstellers der Briefkästen bezog. Dies sei aber mit Blick auf Vorgaben zur Produktsicherheit eine Selbstverständlichkeit und rechtfertige die Werbeaussage daher nicht. Die Aussage führe zudem zu einer Fehlvorstellung des Verbrauchers, denn dieser erwarte bei einer solchen Bewerbung die Prüfung durch einen unabhängigen Dritten.
Werbung mit „Umweltfreundlich produziert“ unlauter
Vorliegend verzichtete der Hersteller der Briefkästen darauf, zu erläutern, in Bezug auf welchen Teil des Produktionsprozesses selbiger „umweltfreundlich“ sei. Dies sei aber insbesondere bei einem Produkt mit einem so vielschichtigen Produktionsprozess, wie einem Briefkasten erforderlich. Andernfalls werde der Verbraucher auch mit dieser Aussage in die Irre geführt, wenn nicht der gesamte Produktionsprozess besonders umweltfreundlich erfolge.
Vorsicht bei Werbung mit dem Begriff „umweltfreundlich“
Der BGH hat sich bereits mehrfach mit der Begrifflichkeit „umweltfreundlich“ beschäftigt (BGH NJW 1996, 1135 – umweltfreundliches Bauen; BGH, I ZR 77/97 – Generika Werbung). Er hat dabei festgestellt, dass aufgrund des gestiegenen Umweltbewusstseins Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, in besonderem Maße geeignet sind, Emotionen anzusprechen.Treffen die beworbenen Umwelteigenschaften nicht zu, liege hierin eine Irreführung.